RS OGH 2003/12/11 6Ob218/03g, 6Ob274/03t, 6Ob190/03i, 4Ob66/04s, 3Ob47/04i, 6Ob178/04a, 6Ob244/16z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Norm

ABGB §1330 BII
ECG §16
ECG §18
MedienG §6 Abs2 Z3

Rechtssatz

Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 ABGB. Ihm kann aber ebenso wie einem Buchhändler - 6 Ob 119/99i (SZ 72/144) - ein Rechtfertigungsgrund zugutekommen, der einem Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 218/03g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 218/03g
  • 6 Ob 274/03t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 274/03t
  • 6 Ob 190/03i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 190/03i
    Auch; nur: Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 ABGB. (T1)
    Beisatz: Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht im Sinn des §1 MedienG und des § 1330 ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. (T2)
    Beisatz: Es ändert sich auch die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters nicht allein dadurch, dass ein bestimmter Artikel zunächst einige Zeit hindurch auf einer Seite mit aktuellen Nachrichten aufscheint und danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels ins Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei (so schon 6Ob 218/03g). (T3)
  • 4 Ob 66/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 66/04s
    Auch; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit eines Diensteanbieters bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen. Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest, sondern beschränkt nur die Haftung bezüglich Speicherung fremder Inhalte (Hosting). (T4)
  • 3 Ob 47/04i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 47/04i
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein Online-Archiv ist mit einem Online-Medium gleichzusetzen, weshalb die Abrufbarkeit eines zuvor in einer Print-oder Online-Zeitung veröffentlichten Artikels in einem Online-Archiv als Verbreitung qualifiziert werden kann. (T5)
  • 6 Ob 178/04a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber durch Einführung des § 6 Abs 2 Z 3a MedG idF MedG-Novelle 2005 gezogene Parallele ist es angezeigt, sich bei der Beantwortung der Frage des Bestehens eines auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Betreiber eines Online-Gästebuchs als Verbreiter der darin eingestellten Beiträge Dritter mit rechtsverletzendem Inhalt an der Vorjudikatur zum Buchhändler und Betreiber eines Online-Archivs zu orientieren und dabei die Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet zu beachten. (T6)
    Beisatz: § 18 Abs 1 ECG schließt nicht aus, bei einem entsprechenden Anlass eine besondere Prüfungspflicht des Betreibers des Online-Gästebuchs anzunehmen. (T7)
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Vgl; Beisatz: Der Betreiber einer Facebook?Seite, der es Nutzern ermöglicht, von ihnen eingegebene Informationen (Kommentare) zu speichern, ist als Host?Provider im Sinn des § 16 ECG zu qualifizieren. Der Leser eines derartigen Forums wird regelmäßig nicht davon ausgehen, dass ? etwa gegen § 1330 ABGB verstoßende ? Postings von Nutzern die Meinung des Betreibers wiedergeben. Wird ein solcher Eindruck vom Betreiber nicht erweckt und hat er auch die Postings nicht durch eigenes Verhalten provoziert, kommt es darauf an, ob er seiner Verpflichtung zur Entfernung im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 ECG fristgerecht nachgekommen ist. (T8)
    Beisatz: Hier: Entfernung erst nach neun Tagen nicht fristgerecht. (T9)
  • 6 Ob 188/16i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 188/16i
    Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Die Beklagte betreibt ein Online?Diskussionsforum und ist damit Host?Provider im Sinn des § 16 ECG, wobei unerheblich ist, ob sie diesen Dienst unentgeltlich oder entgeltlich bereitstellt und ob sie (auch) Medieninhaberin ist. (T10)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 6 Ob 204/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 204/17v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien ermittelt werden, nach Ablauf welchen Zeitraums ein schuldhaftes Zögern des Host-Providers vorliegt. Diese Einzelfallabhängigkeit der Beurteilung führt dazu, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, sofern das Berufungsgericht den ihm hier obliegenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. (T11)
    Beisatz: Hier: Die Beklagten verfassten einen Artikel ausdrücklich mit dem Ziel, die Klägerin zu einer Klagsführung zu provozieren, wobei ihnen auch klar war, dass auf diesen Artikel Reaktionen Dritter (auch) in Form von Kommentaren auf ihrer Facebookseite folgen werden. – Beurteilung einer Untätigkeit von drei Tagen über ein Wochenende als „schuldhaftes Zögern“ keine Fehlbeurteilung. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118525

Im RIS seit

10.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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