Norm
ABGB §1330 BIIRechtssatz
Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 ABGB. Ihm kann aber ebenso wie einem Buchhändler - 6 Ob 119/99i (SZ 72/144) - ein Rechtfertigungsgrund zugutekommen, der einem Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118525Im RIS seit
10.01.2004Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018