Norm
KartG 1988 §42aRechtssatz
Zur fehlenden Parteistellung Dritter im Zusammenschlussverfahren:
Mitbewerber haben in der Phase vor der allfälligen Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 42a KartG idF der Novelle 1999 nur ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht dahin, dass sie eine schriftliche Äußerung abgeben können; sie haben aber kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Im nur auf Antrag einer Amtspartei einleitbaren Prüfungsverfahren (§ 42b KartG) kommt Dritten keine Parteistellung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118601Im RIS seit
14.01.2004Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016