RS OGH 2003/12/15 16Ok21/03 (16Ok22/03), 16Ok9/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
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Norm

KartG 1988 §42a
KartG 1988 §42b

Rechtssatz

Zur fehlenden Parteistellung Dritter im Zusammenschlussverfahren:

Mitbewerber haben in der Phase vor der allfälligen Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 42a KartG idF der Novelle 1999 nur ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht dahin, dass sie eine schriftliche Äußerung abgeben können; sie haben aber kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Im nur auf Antrag einer Amtspartei einleitbaren Prüfungsverfahren (§ 42b KartG) kommt Dritten keine Parteistellung zu.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 21/03
    Entscheidungstext OGH 15.12.2003 16 Ok 21/03
    Veröff: SZ 2003/164
  • 16 Ok 9/16h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 16 Ok 9/16h
    Auch; Beisatz: Im kartellrechtlichen Fusionskontrollverfahren ist auch das Zielunternehmen Partei des Verfahrens. (T1)
    Beisatz: Die nunmehr in § 11 Abs 3 KartG ausdrücklich vorgesehenen Äußerungsrechte und der damit verbundene, klarstellende Hinweis auf den Ausschluss der Parteistellung knüpfen daran an, dass rechtliche oder auch nur wirtschaftliche Interessen „berührt“ werden. Demgegenüber verlangt der materielle Parteibegriff eine unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung. Insoweit schließt § 11 Abs 3 KartG die Parteistellung der Zielgesellschaft daher nicht aus, weil § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG weitergehende Voraussetzungen enthält. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118601

Im RIS seit

14.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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