RS OGH 2003/12/16 1Ob189/03f, 6Ob234/07s, 2Ob59/09d, 10Ob36/13m, 4Ob112/14w, 1Ob70/18b, 10ObS55/19i

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

ZPO §281a
ZPO §488 Abs4
ZPO §503 Z2 C2a

Rechtssatz

War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118509

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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