Norm
ABGB §886Rechtssatz
Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. In einer § 1346 Abs 2 ABGB unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. Das gilt auch für die Frage nach dem Vorliegen einer Falschbezeichnung in der Bürgschaftserklärung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schriftlichkeit, Andeutungstheorie, Vertragsauslegung, AllgemeinesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118519Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022