Norm
UrhG §78Rechtssatz
Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf Gründe für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an.
Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen, dies unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118404Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00211_03P0000_002