Norm
GmbHG §35 Abs1 Z7Rechtssatz
§35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst, anders als die vergleichbare Bestimmung des §45 AktG, nicht nur Rechtsgeschäfte mit Gründern und ihnen gleichgestellten Personen. Es handelt sich aber ebenfalls um eine Nachgründungsvorschrift, wie durch die zeitliche Begrenzung unterstrichen wird. Erfasst werden alle Erwerbsvorgänge, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen bedeuten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118361Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016