Norm
ABGB §886Rechtssatz
Sind die Grenzen des in einer schriftlichen Bürgschaftserklärung nach § 1346 Abs 2 ABGB dokumentierten Haftungsumfangs aufgrund bestimmter sprachlicher Wendungen anhand der Andeutungstheorie zu ergründen, so muss der beklagte Bürge einwenden, aus welchen Gründen diese Wendungen der dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden streitverfangenen Haftungsumfang nicht ausreichend andeuten. Insofern ist auf eine allfällige Formungültigkeit daher jedenfalls dann nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich in der Haftungsurkunde irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt für den klageweise geltend gemachten Bürgschaftsumfang findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118520Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016