RS OGH 2003/12/16 1Ob278/03v, 6Ob156/11a

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist auch dann gegeben, wenn der zur Untervermietung berechtigte Mieter das Mietobjekt über längere Zeit leerstehen läßt, um sich für die Zukunft die Möglichkeit einer lukrativen Untervermietung offenzuhalten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustands unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118510

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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