Norm
MRG §30 Abs2 Z6 CRechtssatz
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist auch dann gegeben, wenn der zur Untervermietung berechtigte Mieter das Mietobjekt über längere Zeit leerstehen läßt, um sich für die Zukunft die Möglichkeit einer lukrativen Untervermietung offenzuhalten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustands unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118510Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
15.09.2011