RS OGH 2003/12/16 1Ob242/03z

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

FamLAG §5 Abs3
FamLAG §53 Abs1 letzter Satz

Rechtssatz

Der Anspruchsausschluss in § 5 Abs 3 FamLAG, nach dem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten, kommt in Anbetracht des Aufenthaltsorts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht zum Tragen, weil gemäß § 53 Abs 1 letzter Satz FamLAG der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118515

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0010OB00242_03Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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