RS OGH 2003/12/16 4Ob147/03a, 6Ob148/04i, 9Ob104/04s, 2Ob211/04z, 5Ob49/06a, 2Ob192/07k, 1Ob205/07i,

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb
EuGVVO 2012 Art7 Nr1 litb

Rechtssatz

Art 5 Nr 1 lit b EuGVO enthält nunmehr - im Gegensatz zu der mit Art 5 LGVÜ übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, welcher einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/03a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 147/03a
  • 6 Ob 148/04i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 148/04i
  • 9 Ob 104/04s
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 104/04s
    Vgl auch; Beisatz: Nach dem Konzept der EuGVVO, die eine Neuregelung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts gebracht hat, können alle Ansprüche aus einem Vertrag am Erfüllungsort geltend gemacht werden. Dies gilt auch für sekundäre vertragliche Ansprüche, also auch für Bereicherungsansprüche. (T1)
    Veröff: SZ 2005/72
  • 2 Ob 211/04z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 211/04z
    Beisatz: Die Entscheidung zwischen den beiden Alternativen des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO (Kauf- oder Dienstleistungsvertrag) hängt davon ab, welches Element bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt. (T2)
  • 5 Ob 49/06a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 49/06a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Einziehungsermächtigung rechtfertigt eine vertragliche Bindung im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO nicht. (T3)
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Zahlung des Werklohns. (T4)
  • 1 Ob 205/07i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 205/07i
    Vgl auch; Beisatz: Auf Art 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. (T5)
  • 6 Ob 63/08w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 63/08w
    Auch; Beisatz: Hier: Tätigkeit des Handelsvertreters fällt unter den Dienstleistungsbegriff. (T6)
    Beisatz: Unter der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung ist grundsätzlich diejenige Verpflichtung zu verstehen, die den Gegenstand der Klage bildet. (T7)
    Beisatz: Ein derartiges Abstellen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit hat der EuGH auch bei der Bestimmung des Art 5 Nr 1 lit b erster Spiegelstrich EuGVVO für den Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedsstaat vorgenommen. Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Erst wenn sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen lässt, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl in Anspruch nehmen. (T8)
  • 4 Ob 11/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T9)
  • 8 Ob 67/13f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 67/13f
    Auch
  • 1 Ob 119/16f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 119/16f
    Beis wie T2
  • 9 Ob 6/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 6/17y
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es kommt in diesem Bereich zu einer Zuständigkeitskonzentration. (T10)
    Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T11)
    Beisatz: Bei Dienstleistungsverträgen mit mehreren Erfüllungsorten kommt es auf den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung an. (T12)
    Beisatz: Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007. (T13)
  • 4 Ob 140/18v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 140/18v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118364

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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