Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litbRechtssatz
Art 5 Nr 1 lit b EuGVO enthält nunmehr - im Gegensatz zu der mit Art 5 LGVÜ übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, welcher einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118364Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018