RS OGH 2003/12/16 5Ob114/03f, 9ObA17/04x, 9Ob17/04x, 2Ob16/09f, 9ObA36/11a, 6Ob136/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

ABGB §896
AVRAG §6 Abs1
AVRAG §6 Abs2

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. Auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer hat sich nach diesen Kriterien zu richten, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Veröff: SZ 2003/172
  • 9 ObA 17/04x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 17/04x
    Vgl; nur: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T1); Beisatz: Wenn § 6 Abs 2 Satz 1 AVRAG ausspricht, dass der Veräußerer für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, "nur" mit jenem Betrag haftet, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht, wird ersichtlich davon ausgegangen, dass auch Abfertigungsansprüche bereits vor ihrem Entstehen im Sinne des Abs 1 "begründet wurden", da sonst die einschränkende Formulierung ("nur") unverständlich wäre. (T2); Beisatz: Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob die betreffenden Verpflichtungen des Arbeitgebers bereits vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs "begründet wurden", kommt der inneren Rechtfertigung des jeweiligen Anspruchs zu, also der Beurteilung, ob der Anspruch bereits während des Vertragsverhältnisses zum Veräußerer - etwa im Sinne einer Anwartschaft - "erdient" wurde bzw ob insoweit eine "Gegenleistungsabhängigkeit" besteht, als der Anspruch dazu dient, beim Veräußerer entstandene Vorteile abzugelten. (T3)
  • 9 Ob 17/04x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/87
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; nur T1; nur: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T4)
  • 9 ObA 36/11a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 36/11a
    Vgl auch
  • 6 Ob 136/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
    Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118663

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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