Norm
ABGB §896Rechtssatz
§ 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. Auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer hat sich nach diesen Kriterien zu richten, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118663Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016