RS OGH 2003/12/16 1Ob262/03s, 8Ob29/07h, 10Ob7/10t, 10Ob8/10i, 10Ob46/12f, 10Ob37/16p, 10Ob33/19d

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Die beiden in § 4 Z 2 UVG geregelten Fälle (Fehlen eines Unterhaltstitels, vermuteter "Mindertitel") sind zu unterscheiden. Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 262/03s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 262/03s
  • 8 Ob 29/07h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 29/07h
    Ähnlich; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner zu irgendeiner Unterhaltsleistung in der Lage ist. (T1)
  • 10 Ob 7/10t
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 7/10t
    Auch; Beisatz: Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich. (T2)
  • 10 Ob 8/10i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 8/10i
    Auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 46/12f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 46/12f
    nur: Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 nicht in Betracht. (T3)
  • 10 Ob 37/16p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
    Vgl auch; nur T3
  • 10 Ob 33/19d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 10 Ob 33/19d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118524

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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