RS OGH 2003/12/16 5Ob114/03f, 9ObA17/04x, 9Ob17/04x, 9Ob79/08w, 2Ob16/09f, 9ObA36/11a, 6Ob136/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

ABGB §896
AVRAG §6 Abs1
AVRAG §6 Abs2

Rechtssatz

Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). Auch der Urlaub ist ein Teil der Gegenleistung, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt und die ihm im Falle der Nichtkonsumation bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten ist. Im internen Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber ist derjenige mit den Kosten zu belasten, bei dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, und infolge dessen auch der Regressanspruch auf Abgeltung des Urlaubs dementsprechend zu aliquotieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Veröff: SZ 2003/172
  • 9 ObA 17/04x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 17/04x
    Vgl; nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. (T1); Beisatz: Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. (T2)
  • 9 Ob 17/04x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
    nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). (T3); Beisatz: Ausgehend von dem Kriterium, demjenigen Arbeitgeber die endgültige Tragung der Leistung aufzuerlegen, welcher auch den Nutzen davon hatte, ergibt sich keine unterschiedliche Betrachtung für den Ersatz der hier zu beurteilenden Urlaubsentschädigung bzw -abfindung im Sinne der früheren gesetzlichen Regelung. Daraus folgt, dass unverbrauchte Urlaubszeiten, welche noch in die Arbeitszeit beim Veräußerer fallen, auch diesem zugutegekommen sind und daher von ihm als "Nutznießer" im Regresswege an den Erwerber, der diese Leistungen an den übernommenen Arbeitnehmer erbracht hat, abzugelten sind. (T4); Veröff: SZ 2004/87
  • 9 Ob 79/08w
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w
    Vgl; Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T5); Bem: Siehe auch RS0124594. (T6); Veröff: SZ 2009/44
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; Beisatz: Dies dient der Verhinderung wirtschaftlich nicht zu vertretender Beanspruchungen des Erwerbers in jenen Fällen, in denen keine direkte vertragliche Beziehung zum Veräußerer besteht. Ein Veräußerer könnte ansonsten bei Ablauf des Pachtvertrags seine ganze Belegschaft mit enormen Urlaubsrückständen und Gutstunden aus Überstundenleistungen an den neuen Pächter weiter reichen, und dieser müsste alle Ansprüche erfüllen, obwohl ihm die entsprechende Gegenleistung nicht zugutegekommen ist und er keine Möglichkeit hatte, dafür mit dem Veräußerer vertraglichen Ausgleich zu finden. (T7)
  • 9 ObA 36/11a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 36/11a
    Vgl auch
  • 6 Ob 136/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
    Vgl; Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118665

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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