Norm
ZPO idF ZVN 2002 §297Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien dient §297 ZPO idF ZVN 2002 der Aufwandersparnis und soll es dem Gericht und den Parteien erleichtern, die Relevanz eines Beweismittels schneller und einfacher beurteilen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht nicht mit dem gesamten Inhalt des Beweismittels beschäftigen dürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118373Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00213_03G0000_001