RS OGH 2003/12/16 4Ob211/03p, 4Ob141/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 211/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
    Veröff: SZ 2003/169
  • 4 Ob 141/21w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 141/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Heimliche Aufzeichnung von auf der Bühne gezeigten sexuellen Handlungen sowie deren Wiedergabe und Abbildung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118402

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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