Norm
UrhG §14Rechtssatz
Die dem Urheber durch das UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten sind ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers. Die abgestuften Verwertungsrechte stellen sicher, dass bei jedem Hinzutreten einer neuen Öffentlichkeit ein neues Verwertungsrecht des Urhebers in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118370Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013