Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Eine Rechtsrüge, die beweiswürdigende Erwägungen anstellt und nicht deutlich macht, welche konkreten Feststellungen sie vermisst, ist nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118342Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022