Norm
StPO §198Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof nimmt auch die Einvernahme eines Beschuldigten oder Zeugen durch einen Rechtspraktikanten aus § 281 Abs 1 Z 2 StPO wahr und dehnt diesen Nichtigkeitsgrund solcherart vermittels eines Größenschlusses auf absolut nichtige Akte im Rahmen von Vorerhebungen oder Voruntersuchung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118348Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0140OS00140_0300000_001