RS OGH 2003/12/16 14Os140/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

StPO §198
StPO §281 ABs1 Z2

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof nimmt auch die Einvernahme eines Beschuldigten oder Zeugen durch einen Rechtspraktikanten aus § 281 Abs 1 Z 2 StPO wahr und dehnt diesen Nichtigkeitsgrund solcherart vermittels eines Größenschlusses auf absolut nichtige Akte im Rahmen von Vorerhebungen oder Voruntersuchung aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118348

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0140OS00140_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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