Norm
StGB §1Rechtssatz
Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird stets prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichtes bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichtes verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. Prozessförmiges - maW methodisch vertretbares - Rechtsmittelvorbringen vollzieht sich innerhalb der Regeln von Logik und Grammatik. Eine Aufforderung an den Obersten Gerichtshof zu nicht methodengerechter Gesetzesauslegung wäre angesichts der verfassungsmäßigen Gesetzesbindung (auch) der ordentlichen Gerichte (Art 18 Abs 1, 89 B-VG) von vornherein aussichtslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118416Im RIS seit
16.01.2004Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020