RS OGH 2003/12/17 7Ob275/03x, 8Ob149/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Norm

AGB allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9

Rechtssatz

Ob AGB als Bestandteil des Angebotes des erklärenden Vertragspartners anzusehen sind, hängt davon ab, ob ihre gewollte Einbeziehung für den Adressaten erkennbar und ihm auch zumutbar ist. Beides, sowohl die Erkennbarkeit als auch die Zumutbarkeit, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Erkennbarkeit, nur zu den Konditionen seiner eigenen AGB kontrahieren zu wollen, setzt eine diesbezügliche unmissverständliche Willenserklärung des Verwenders der AGB voraus. Ein Hinweis auf Geschäftsbedingungen, die der Offerte nicht beigefügt sind, muss daher so deutlich sein, dass eine vernünftige Person "in den Schuhen des Empfängers" ihn versteht. Die generalisierende Auffassung, wonach die Abfassung von AGB in einer anderen als der Vertragssprache (oder der Sprache des Adressaten) eine Einbeziehung in das Vertragsverhältnis grundsätzlich verhindert, ist daher verfehlt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 275/03x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
    Veröff: SZ 2003/175
  • 8 Ob 149/18x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 149/18x
    nur: Ob AGB als Bestandteil des Angebotes des erklärenden Vertragspartners anzusehen sind, hängt davon ab, ob ihre gewollte Einbeziehung für den Adressaten erkennbar und ihm auch zumutbar ist. Beides, sowohl die Erkennbarkeit als auch die Zumutbarkeit, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118383

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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