Norm
EO §35 AaRechtssatz
Der Antragsgegner kann Oppositionsgründe, die nicht zugleich (auch) konventionskonforme Versagungsgründe sind, nicht mit Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels, sondern nur mit Oppositionsklage geltend machen. (Hier: Zahlung nach Ergehen des Titels.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118555Im RIS seit
16.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018