RS OGH 2003/12/17 13Os151/03, 12Os95/04, 15Os72/04, 14Os120/06p, 12Os122/07v, 14Os105/10p, 17Os25/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Norm

StGB §74 Abs1 Z4
StGB §302
KFG §57a

Rechtssatz

Der zur Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG Befugte ist Beamter iS des § 302 StGB. Um strafbar zu sein, muss der Täter (§ 12 StGB) auch hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals "Beamter" vorsätzlich handeln, also Bedeutungskenntnis (§ 5 Abs 1 StGB) haben. Dazu genügt es, dass er zumindest in laienhafter Weise den sozialen Sinngehalt des § 74 Abs 1 Z 4 StGB, mithin erkennt, dass der zur Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG Befugte bestellt ist, im Namen des Bundes als dessen Organ Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit (Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertigen) Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 151/03
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 151/03
  • 12 Os 95/04
    Entscheidungstext OGH 13.01.2005 12 Os 95/04
    Vgl auch; Beisatz: Einem gemäß § 57a Abs 2 KFG vom Landeshauptmann zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten werden hoheitliche Funktionen, nämlich die wesentliche Mitwirkung an der Erteilung der Berechtigung zur Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen, übertragen. Er ist somit, weil solcherart (funktional) mit hoheitlichen Aufgaben der Bundesverwaltung betraut, Beamter iSd § 74 Abs 1 Z 4 (zweiter Fall) StGB und mithin Deliktssubjekt des § 302 Abs 1 StGB. (T1)
  • 15 Os 72/04
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 15 Os 72/04
    nur: Der zur Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG Befugte ist Beamter iS des § 302 StGB. (T2)
  • 14 Os 120/06p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 14 Os 120/06p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gemäß § 57a Abs 2 KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigter Gewerbetreibender. (T3); Beisatz: Die funktionale Beamteneigenschaft eines Gewerbetreibenden ist auch dann zu bejahen, wenn er zwar nicht selbst zur Vornahme der wiederkehrenden Prüfung von Fahrzeugen berechtigt, als Inhaber der Begutachtungsstelle (Gewerbetreibender) aber - nach vorheriger Untersuchung der vorgeführten PKW durch einen von der Behörde bescheidmäßig als geeignete Person im Sinne des § 57a KFG eingestuften Angestellten - zur Ausstellung von Gutachten nach § 57a KFG und von Begutachtungsplaketten ermächtigt war (so schon 11 Os 10/06i). (T4)
  • 12 Os 122/07v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 122/07v
    Vgl auch
  • 14 Os 105/10p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 14 Os 105/10p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beamteneigenschaft eines Mitarbeiters einer gemäß § 40a KFG beliehenen Zulassungsstelle ist zu bejahen. (T5)
  • 17 Os 25/14a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 25/14a
    Vgl aber; Beisatz: Die Vorsorgeuntersuchungen eines Kinderarztes im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programms unterscheiden sich von einer Überprüfung (§§ 56 f KFG) oder wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG) von Fahrzeugen durch dazu (gemäß § 57 Abs 4 oder § 57a Abs 2 KFG durch individuellen Verwaltungsakt) ermächtigte Personen, die in der Ausstellung einer öffentlichen Urkunde mündet, deren Inhalt (unmittelbar) die Grundlage für hoheitliches Handeln bildet (vgl §§ 36 lit e, 37 Abs 2 lit h und 44 Abs 1 lit a KFG). (T6)
  • 14 Os 134/19s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 134/19s
    Vgl
  • 14 Os 39/21y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 14 Os 39/21y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118428

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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