Norm
ABGB §285Rechtssatz
Ungeachtet der durch Widmung und Aufstellung erfolgten Qualifikation eines Grabsteines als res religiosa (SZ 16/229, SZ 27/51) ist seine Veränderung im Einverständnis aller Angehörigen der im gemeinsamen Grab Ruhenden keineswegs ausgeschlossen. Insoweit ist das Verhältnis des Benützungsberechtigten zum Angehörigen des Verstorbenen jedenfalls privatrechtlicher Natur, sodass die Austragung solcher strittiger Privatrechte auch im Zivilrechtsweg zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118647Dokumentnummer
JJR_20031217_OGH0002_0070OB00285_03T0000_001