Norm
AO §66Rechtssatz
Der Kläger hat trotz Überweisung der Ausgleichsquote nach vorausgegangener Feststellung im Provisorialverfahren nach §66 AO ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung des Bestehens der bestrittenen Forderung in Höhe der gezahlten Ausgleichsquote. Der Gläubiger kann durch die endgültige Feststellung der Forderung jene Unsicherheit abwenden, die sich daraus ergibt, dass dem Schuldner eine Rückforderungsklage möglich wäre, die ihrerseits im Sinne des § 66 Abs 3 AO der Klärung diente, ob die im Provisorialverfahren ergangene Feststellung des Ausgleichsgerichtes der Rechtslage entspricht oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118350Dokumentnummer
JJR_20031218_OGH0002_0080OB00124_03Y0000_001