- 8 Ob 133/03x
- 1 Ob 78/09s
nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden. (T1)
- 6 Ob 57/12v
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 57/12v
Beisatz: Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchsberechtigter reicht zur Rechtfertigung eines Gerichtserlags jedenfalls nicht aus. (T2)
Beisatz: Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens. (T3)
- 8 Ob 36/13x
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 36/13x
Auch
- 4 Ob 165/14i
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 165/14i
Auch; Beisatz: Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung unter Umständen gerechtfertigt sein. (T4)
- 8 Ob 57/15p
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 57/15p
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Forderungsprätendent ist derjenige, der Anspruch auf die Leistung, die der Schuldner zu erbringen hat, erhebt. (T5)
- 7 Ob 160/15b
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 160/15b
Auch
- 1 Ob 213/15b
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 213/15b
Beis wie T5
- 1 Ob 255/15d
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 255/15d
nur: Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. (T6)
Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T7)
- 8 Ob 60/16f
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 60/16f
Auch; Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. Der Erlagsantrag ist abzuweisen, wenn nach der Schlüssigkeitsprüfung aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger sein kann. (T8)
Beisatz: Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist. (T9)
- 7 Ob 101/16b
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
Vgl
- 2 Ob 46/16b
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/22
- 6 Ob 35/20w
nur T6; Beis wie T7