Norm
EO §135Rechtssatz
Der Versteigerungstermin darf bei einem bücherlichen Hindernis nur für einen Zeitpunkt nach Wegfall des Hindernisses anberaumt werden, wenn sich der betreibende Gläubiger mit seinem Pfandrecht samt Anmerkung der Hypothekarklage, mit seinem vollstreckbaren Pfandrecht oder seinem Befriedigungsrecht im schlechteren Rang befindet und der Ersteher dem vorrangig Berechtigten weichen müsste.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versteigerungstermin; bücherliches Hindernis; vorgemerktes Eigentum;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000029Dokumentnummer
JJR_20031218_LG00309_01300R00313_03G0000_001