Norm
KartG 1988 §45 Abs2Rechtssatz
Wenn auch der Antragsteller die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes damit begründet, dass der Ankauf von Hengstfohlen und deren Haltung bis zu deren Weiterverkauf bzw zum Zweck der Vermarktung den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege und der Ausnahmetatbestand des §2 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GewO 1994 komme in Bezug auf die Vermarktung der Hengste bzw zuchttauglichen Hengstfohlen nicht zur Anwendung, unrichtig ist, war sie doch nicht völlig unvertretbar, sodass keine mutwillige Rechtsverfolgung vorliegt und infolgedessen keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118597Dokumentnummer
JJR_20031222_OGH0002_0160OK00023_0300000_001