Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Ein Vorteilsausgleich "erlittener" Schmerzen gegen "ersparte" Schmerzen kann überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn bei der Beurteilung der "Vor- und Nachteile" in Form von Schmerzzuständen von zwei vergleichbaren körperlichen Zuständen ausgegangen werden kann. Nur in dem Fall könnte geprüft werden, ob bei dem, durch das schädigende Ereignis verursachten "Endzustand" auch anrechenbare "Vorteile" entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118821Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011