RS OGH 2004/1/13 5Ob300/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2004
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Norm

GBG §41

Rechtssatz

Anlässlich der Entscheidung über die Rechtfertigung sind die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grundsätzlich nicht neuerlich zu untersuchen; zu prüfen ist nur mehr, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118802

Dokumentnummer

JJR_20040113_OGH0002_0050OB00300_03H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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