Norm
GBG §41Rechtssatz
Anlässlich der Entscheidung über die Rechtfertigung sind die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grundsätzlich nicht neuerlich zu untersuchen; zu prüfen ist nur mehr, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118802Dokumentnummer
JJR_20040113_OGH0002_0050OB00300_03H0000_002