RS OGH 2004/1/13 5Ob242/03d, 9ObA164/05s, 2Ob50/12k, 7Ob174/12g, 1Ob159/19t, 9Ob67/20y

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Veröffentlicht am 13.01.2004
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1312

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung ist die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses für den Nachteil und einen entstandenen Vorteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118820

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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