Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung ist die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses für den Nachteil und einen entstandenen Vorteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118820Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
30.04.2021