Norm
MedG §7 Abs1Rechtssatz
Eine Ehrenrührigkeit oder Ansehensminderung ist nicht Voraussetzung für ein "Bloßstellen". Ebensowenig ist bedeutsam, ob der Betroffene überhaupt in der Lage ist, den (Inhalt des) Bericht(es) wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000049Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009