RS OGH 2004/1/13 5Ob123/03d, 3Ob24/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2004
beobachten
merken

Norm

ZPO §592
ZPO §594
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §606 idF SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Weil ein Schiedsspruch die in Schriftform durch Schiedsrichter gefällte Sachentscheidung über einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand aufgrund eines Parteienantrags ist, hat das Fehlen einer dieser Grundvoraussetzungen zur Folge, dass kein Schiedsspruch, also ein Nicht-Schiedsspruch vorliegt, der ipso facto wirkungslos ist, ohne dass es der Aufhebung nach § 595 ZPO bedürfte. Weil es sich in allen Fällen um zwingendes Recht im öffentlichen Interesse geordneter Rechtsprechung handelt, muss es den Parteien verwehrt sein, solche Nicht-Schiedssprüche durch Unterlassung der Anfechtung zu wirksamen Schiedssprüchen werden zu lassen. Die Anfechtbarkeit setzt grundsätzlich die Wirksamkeit voraus, die in solchen Fällen fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118799

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten