Norm
StPO §451 Abs2Rechtssatz
Die "Überzeugung" des Richters, dass die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, kann nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatfragen betreffen. Weder der Regelungswortlaut noch die Systematik des Gesetzes oder die Materialien legen ein anderes Verständnis nahe.
Bei Prüfung der Frage, ob ein Einstellungsgrund vorliegt (§ 451 Abs 2 StPO), ist es dem Gericht demnach nicht generell verwehrt, Sachverhaltsannahmen zu treffen, deren Konsequenz die Verfahrenseinstellung ist. Das Gleiche gilt im Einzelrichterverfahren (was schon aus §§ 485 Abs 1 Z 5, 486 Abs 3 StPO folgt) sowie im kollegialgerichtlichen Verfahren (vgl § 213 Abs 1 Z 2 StPO). Das in § 451 Abs 2 StPO genannte Kriterium der "Überzeugung" des Richters bringt zum Ausdruck, dass bloße Zweifel am Vorliegen eines vom Ankläger angenommenen Sachverhalts noch keinen Grund für eine Verfahrenseinstellung bilden, sondern der Klärung in der Hauptverhandlung vorbehalten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118411Dokumentnummer
JJR_20040114_OGH0002_0130OS00154_0300000_001