RS OGH 2004/1/14 7Ob289/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2004
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Norm

AKB/EA 96 Art6
VersVG §67 Abs2

Rechtssatz

Das Familienprivileg des § 67 Abs 2 VersVG kommt nur dann zum Tragen, wenn überhaupt ein Regressrecht nach Abs1 leg cit besteht. Eine Auslegung des Art 6 AKB/EA 96 dahin, dass damit nicht nur eine Beschränkung des Regresses gegenüber dem berechtigten Lenker beabsichtigt werde, sondern im Regressfall auch die Anwendung des § 67 Abs 2 VersVG ausgeschlossen werden solle, widerspricht aber diesem Auslegungsgrundsatz, zumal die Formulierung der betreffenden Versicherungsbedingung einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt für eine derartige Interpretation bietet. Ist der Schädiger ein Familienangehöriger (hier: zum Lenken berechtigter Lebensgefährte) iSd § 67 Abs 2 VersVG, hat der Versicherer das erwähnte Wahlrecht demnach nicht; er kann einen Rückforderungsanspruch nur gegen den Versicherungsnehmer geltend machen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

berechtigter Lenker (Lebensgefährte) in der Kfz-Kaskoversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118716

Dokumentnummer

JJR_20040114_OGH0002_0070OB00289_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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