Norm
StPO §292Rechtssatz
Die tatsächliche Bejahung oder Verneinung der für die mit Wahrungsbeschwerde relevierten Rechtsfrage entscheidenden Tatsachen kann das Gesetz nur insoweit verletzen, als sie aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118412Im RIS seit
13.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018