Norm
StPO §120 ARechtssatz
Die Beiziehung eines Privatgutachters ist dem Gesetz fremd. Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann auch nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken iS der Z 5a Anlass geben. Da nämlich das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist, das Verfahrensrecht solcherart nur diese als Sachverständige begreift, sind abgehörte Privatgutachter nichts anderes als Zeugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118421Im RIS seit
13.02.2004Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022