RS OGH 2004/1/14 13Os170/03, 13Os135/03, 11Os106/04, 11Os104/04, 15Os69/06w, 13Os16/07p, 13Os35/10m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2004
beobachten
merken

Norm

StPO §120 A
StPO §254 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO Abs1 Z5a

Rechtssatz

Die Beiziehung eines Privatgutachters ist dem Gesetz fremd. Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann auch nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken iS der Z 5a Anlass geben. Da nämlich das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist, das Verfahrensrecht solcherart nur diese als Sachverständige begreift, sind abgehörte Privatgutachter nichts anderes als Zeugen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118421

Im RIS seit

13.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten