Norm
RAO §11Rechtssatz
Die Pflichten des Rechtsanwaltes aus dem Mandatverhältnis erlöschen, wenn das Mandat durch Erreichen des Vertragszweckes beendet ist. Die Beendigung des Mandates durch Erreichen des Vertragszwecks ist dann anzunehmen, wenn die dem Rechtsanwalt übertragenen Aufgaben erledigt sind und der Rechtsanwalt zu erkennen gegeben hat, dass er seinen Auftrag als erfüllt ansieht zum Beispiel durch Übersendung der Honorarnote. Aufgrund einer Prozessvollmacht, die durch Zweckerreichung erloschen ist, kann - unbeschadet des Vorliegens der Vollmachtsurkunde - kein neuer Prozess anhängig gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118420Dokumentnummer
JJR_20040119_OGH0002_016BKD00010_0300000_001