RS OGH 2004/1/19 16Bkd10/03

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Veröffentlicht am 19.01.2004
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Norm

RAO §11

Rechtssatz

Die Pflichten des Rechtsanwaltes aus dem Mandatverhältnis erlöschen, wenn das Mandat durch Erreichen des Vertragszweckes beendet ist. Die Beendigung des Mandates durch Erreichen des Vertragszwecks ist dann anzunehmen, wenn die dem Rechtsanwalt übertragenen Aufgaben erledigt sind und der Rechtsanwalt zu erkennen gegeben hat, dass er seinen Auftrag als erfüllt ansieht zum Beispiel durch Übersendung der Honorarnote. Aufgrund einer Prozessvollmacht, die durch Zweckerreichung erloschen ist, kann - unbeschadet des Vorliegens der Vollmachtsurkunde - kein neuer Prozess anhängig gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 10/03
    Entscheidungstext OGH 19.01.2004 16 Bkd 10/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118420

Dokumentnummer

JJR_20040119_OGH0002_016BKD00010_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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