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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der H W in S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 27. September 2004, Zl. RV/0747-L/04, betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides berücksichtigte das Finanzamt den Ermittlungsergebnissen einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 1986 bis 1992 und des daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend, auch im Rahmen der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 1993 bis 1996 den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht. In der dagegen "mangels Bestehens einer Lebensgemeinschaft" erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf die Begründung ihrer Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1992 und Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1992 sowie die Begründung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welche gegen den Bescheid erhoben worden war, mit welchem unter anderem die Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1989 bis 1991 abgewiesen worden war.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf das diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2004, 99/14/0247, ab, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem späteren Ehemann bereits in den Jahren 1989 bis 1991 eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 bestanden habe, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhalte.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt hatte, wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls unter Hinweis auf das bereits in der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis ab. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass im Zeitraum 1993 bis 1996 eine Änderung der in den Vorjahren gegebenen Verhältnisse eingetreten wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin neben der Behauptung, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, als inhaltliche Rechtswidrigkeit, es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehemannes. Zumindest im Zweifel hätte die belangte Behörde vom Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft ausgehen müssen.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Bereits im erstinstanzlichen Bescheid waren in Verweisung auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung unter anderem für die Jahre 1989 bis 1991 Sachverhaltselemente dargetan worden, auf Grund derer in freier Beweiswürdigung eine Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem späteren Ehemann auch für die Jahre 1993 bis 1996 als erwiesen angenommen worden war. In der Folge wurde nach Abweisung einer hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer unter anderem der Jahre 1989 bis 1991 erhobenen Berufung die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit der schon im angefochtenen Bescheid angeführten Begründung abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser Entscheidung ein darüber hinausgehendes Vorbringen nicht erstattet hat, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass eine Änderung des Sachverhaltes in den Jahren 1993 bis 1996 nicht eingetreten ist. Einer an die Beschwerdeführerin gerichteten Aufforderung durch die belangte Behörde, ergänzende Beweisanträge zu stellen oder ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, bedurfte es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Offizialmaxime nicht, weil nichts darauf hindeutete, dass der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden wäre. Bei der gegenständlichen Sachlage brauchte die belangte Behörde auch keine Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Lebensgemeinschaft zu haben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004140123.X00Im RIS seit
31.12.2004