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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmungdes Apothekengesetzes betreffend Übergangsvorschriften für denBetrieb von ärztlichen Hausapotheken wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter mit näherer Begründung, §62 Apothekengesetz, RGBl. 5/1907 idF BGBl. I 120/1998, als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Antragsteller ist Inhaber einer rechtskräftigen Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke. Der Bescheid, mit dem diese Konzession erteilt wurde, ist nach dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen. In unmittelbarer Nähe der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der Apotheke betreiben mehrere Ärzte ärztliche Hausapotheken, die bereits vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen und jeweils ununterbrochen vom selben Arzt betrieben wurden.
2. §30 Abs1 und §62 ApothekenG lauten:
"Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken
§30. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken."
"Übergangsvorschrift für den Betrieb von Hausapotheken
§62. (1) §29 Abs4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daß
1. die Hausapotheke vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen worden ist,
2. die Hausapotheke vom selben Arzt ununterbrochen betrieben wird, und
3. die öffentliche Apotheke, die auf Grund eines Bescheides in Betrieb genommen wird, der nach dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen ist,
mit der Wirkung, daß die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nicht vor dem 31. Mai 2008 erfolgt.
(2) §30 Abs1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Abs1 in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, daß der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist."
3. Der Antrag ist nicht zulässig:
a) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem (in einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen) Erkenntnis vom 4. Dezember 2000, G18/00, §62 Abs1 ApothekenG (in der eingangs genannten Fassung) aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft tritt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die mit ihr aufgehobenen Rechtsnormen für die Vergangenheit unangreifbar (vgl. etwa VfSlg. 8277/1978, S 197; 12.564/1990, S 544; 14.136/1995).
Der vorliegende Antrag ist daher, soweit er sich auf die Aufhebung des ersten Absatzes des §62 ApothekenG bezieht, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
b) Soweit mit dem Antrag implizit auch die Aufhebung des zweiten Absatzes der eben genannten Gesetzesbestimmung begehrt wird, ist er gleichfalls zurückzuweisen; dies schon allein deshalb, weil dieser Absatz infolge der Aufhebung von Absatz 1 unanwendbar geworden ist. Damit kann dahingestellt bleiben, ob sich die im Antrag vorgebrachten Bedenken überhaupt (auch) gegen Abs2 richteten.
c) Auf die Frage, ob der Individualantrag allenfalls auch noch aus anderen Gründen unzulässig wäre (etwa wegen Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides (vgl. jenen Bescheid, der in dem zu B1236/99 protokollierten Verfahren bekämpft wurde, welches den Anlaß für das zu G18/00 durchgeführte amtswegige Gesetzesprüfungsverfahren gab)), braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden, zumal dieses Ergebnis für den Antragsteller keine ungünstigere Rechtsstellung bewirkt als im hypothetischen Fall, daß sein Antrag als zulässig qualifiziert, die darin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §62 (Abs1) ApothekenG als zutreffend erachtet und diese Norm nicht in dem zu G18/00 abgeführten (amtswegigen) Gesetzesprüfungsverfahren, sondern aufgrund des Individualantrages des Einschreiters aufgehoben worden wäre(n).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Apotheken, Hausapotheken, Rechtskraft, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G75.1999Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010