Norm
ZPO §14 BcRechtssatz
Die besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten durch § 9 WEG 1975 erfordert ein gemeinsames Auftreten der Ehegatten bei der Geltendmachung der Ansprüche eines Wohnungseigentümers. Sie haben – gleich notwendigen Streitgenossen nach § 14 ZPO – zusammen die Rechtsstellung eines einzigen Wohnungseigentümers und können in einem gerichtlichen Verfahren nur einvernehmlich vorgehen. Beteiligt sich einer der Ehegatten nicht am Verfahren, so hat das zur Folge, dass das Begehren des anderen mangels Sachlegitimation abgewiesen werden muss. Das gilt sowohl für streitige als auch außerstreitige Angelegenheiten. Der Mangel ist grundsätzlich auch nicht sanierbar; lediglich im außerstreitigen Verfahren bietet sich die Möglichkeit einer Beiziehung des zunächst übergangenen Ehegatten, solange das Verfahren noch in erster Instanz anhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118865Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0050OB00303_03Z0000_002