Norm
EheG §98Rechtssatz
In der Frage des Anwendungsbereiches des § 98 EheG ist, weil dieser eine den Grundsatz der Vertragstreue beeinträchtigende Ausnahmeregelung ist, eine einschränkende Auslegung geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118818Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015