RS OGH 2004/1/20 4Ob252/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

ZPO §21
dZPO §72 Abs2

Rechtssatz

Hat der Kläger sein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung damit begründet, das Publikum sei über den Gesetzesverstoß der Beklagten aufzuklären, bedarf es bei festgestelltem Rechtsbruch keiner zusätzlicher Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118498

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00252_03T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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