Norm
ZPO §21Rechtssatz
Hat der Kläger sein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung damit begründet, das Publikum sei über den Gesetzesverstoß der Beklagten aufzuklären, bedarf es bei festgestelltem Rechtsbruch keiner zusätzlicher Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118498Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0040OB00252_03T0000_001