Norm
UWG §18Rechtssatz
Gibt ein Unternehmer ihm übertragene Mehrwertnummern entgegen einem gesetzlichen Verbot, das dem Zweck dient, Klarheit über den Betreiber der Nummern zu sichern und diesen auch wirksam zur Verantwortung ziehen zu können, weiter, hat er für die Handlungen der Erwerber der Nummern gemäß §18 UWG einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118489Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0040OB00217_03W0000_001