- 4 Ob 243/03v
- 4 Ob 208/06a
Auch; nur: Ein aufklärender Hinweis kann eine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Maßgebend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird. (T1)
Beisatz: ...., und ob er ihn im Zusammenhalt mit der übrigen Werbung überhaupt als ernst gemeint auffassen wird. (T2)
Beisatz: Eindruck medizinischer Zweckbestimmung - „medizinischer Disclaimer". (T3)
- 4 Ob 131/07d
Auch; Beisatz: Die kaum lesbare Fußzeile in der Zeitungswerbung erfüllt dieses Erfordernis selbstverständlich nicht. (T4)
- 4 Ob 199/07d
Vgl; Beisatz: Das drückt die jüngere Rechtsprechung präziser aus, wenn sie einen zur Beseitigung der Irreführungseignung „ausreichend deutlichen" Hinweis fordert (so bereits
4 Ob 131/07d,
4 Ob 208/06a). (T5)
- 4 Ob 195/07s
Auch; Beisatz: Ein aufklärender Hinweis reicht zur Beseitigung der Irreführungseignung aus, wenn ihn ein durchschnittlich informierter, verständiger Adressat der Werbung bei anlassbezogener Aufmerksamkeit. (T6)
- 4 Ob 186/07t
Beis wie T5; Beisatz: Das Erfordernis gleicher Auffälligkeit ist dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen. Formale Erfordernisse wie gleiche Schriftgröße oder Farbe lassen sich daraus nicht ableiten. (T7)
- 4 Ob 6/08y
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Formulierung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Verwendung eines aufklärenden Hinweises geboten wurde. (T8)
- 4 Ob 27/08m
nur T1; Beis wie T2; Bem: Diese Entscheidung betrifft (auch) die Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007. (T9)
- 4 Ob 18/08p
nur T1; Beis wie T5
Veröff: SZ 2008/66
- 4 Ob 109/08w
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 188/08p
Vgl; Beisatz: Dieser Hinweis müsste so gestaltet sein, dass ihn ein Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung nicht nur wahrnimmt, sondern auch als ernst gemeint auffasst. (T10)
Beisatz: Hier: Werbung für den Erwerb von Wertpapieren. (T11)
Veröff: SZ 2009/6
- 4 Ob 29/10h
Auch; Beisatz: Ein aufklärender Hinweis kann die Irreführungseignung nur bei ausreichender Deutlichkeit beseitigen. (T12)
- 4 Ob 220/11y
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 220/11y
Auch; Beis wie T12
- 3 Ob 25/12s
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 25/12s
Vgl
- 4 Ob 220/12z
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 220/12z
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eingeblendeter Text in einem Fernsehwerbespot. (T13)
- 4 Ob 29/13p
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 29/13p
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Vom Durchschnittsverbraucher, der aus dem Gesamteindruck eines Geschäftsauftritts beinahe zwingend ableiten muss, es mit einem österreichischen Unternehmen zu tun zu haben, ist aber nicht zu erwarten, dass er dies durch Einsicht in die Geschäftsbedingungen und in das Impressum einer Website verifiziert. (T14)
Veröff: SZ 2013/51
- 4 Ob 68/13y
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 68/13y
Beis wie T13
- 4 Ob 202/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 202/13d
Auch; Beis wie T6
- 4 Ob 149/13k
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 149/13k
Beisatz: Hier: Irreführungseignung einer blickfangartigen Gewinnspielankündigung mangels gleicher Auffälligkeit des aufklärenden Hinweises über die Gewinnspiellogik bejaht. (T15)
- 4 Ob 95/16y
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 95/16y
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sternchen bei der blickfangartigen Ankündigung. (T16)
- 4 Ob 117/16h
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 117/16h
Auch
- 4 Ob 136/17d
- 4 Ob 116/18i
Beisatz: Das gilt nicht, wenn die Richtigkeit des aufklärenden Hinweises nicht feststeht. (T17)
- 4 Ob 150/18i
Auch; Beisatz: Die Bedeutung eines aufklärenden Hinweises liegt in der Beseitigung einer selbst geschaffenen Irreführungsgefahr. Sein Fehlen wird dem Werbenden nicht als Rechtsbruch angelastet, sondern eine allfällige Aufklärung steht ihm als Möglichkeit frei. Macht er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, geht dies beim Irreführungstatbestand zu seinen Lasten. (T18)
- 4 Ob 56/19t
- 4 Ob 120/19d
Auch
- 4 Ob 137/19d
Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt auch für einen tatsachenwidrigen Eindruck im Rahmen einer Beurteilung nach den §§ 1 und 7 UWG. (T19)