RS OGH 2004/1/20 4Ob252/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

ZPO §21

Rechtssatz

Nach österreichischer Prozessrechtslehre ist nicht nur eine Partei, sondern auch jede andere Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, zur Streitverkündung berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118504

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00252_03T0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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