Norm
ZPO §21Rechtssatz
Musste sich in einem Vorprozess der dort vom Auftraggeber geklagte auftragnehmende Frachtführer mangels substantiierter Darlegung der von ihm und seinen Subunternehmern aufgewendeten Sorgfalt die Vermutung grob fahrlässigen Handelns (Art 29 CMR) am unaufgeklärt gebliebenen Verlust des Transportguts zurechnen lassen, betrifft dies Umstände, die für das dortige Prozessergebnis notwendig waren. Der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns bei Abwicklung des Transportvorgangs ist daher für einen Rückgriffsprozess zwischen in der einfachen Kette von Frachtführern dem Auftragnehmer nachfolgenden Frachtführern, denen im Vorprozess der Streit verkündet worden ist, bindend. Ein (neuerliches) Aufrollen des schadensstiftenden Sachverhalts im Regressprozess ist in diesem Fall infolge der Bindungswirkung der zuvor ergangenen Entscheidung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118501Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0040OB00252_03T0000_003