RS OGH 2004/1/20 4Ob222/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

MSchG §10

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist bei einer Formmarke die Ähnlichkeit des Eingriffsgegenstands mit der geschützten Form und nicht mit dem Gegenstand maßgebend, den der Markeninhaber unter Verwendung der Formmarke in Verkehr bringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118395

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00222_03F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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