Norm
PVG §10 Abs2Rechtssatz
Hat das zuständige Personalvertretungsorgan eine inhaltlich neutrale Erklärung abgegeben und darüber hinaus erkennen lassen, dass eine weitere Äußerung zu der vorgesehenen Maßnahme nicht mehr erfolgen werde (hier: "zur Kenntnis genommen"), so liegt jedenfalls nicht der in § 10 Abs 2 Satz 2 PVG geregelte Fall vor, dass sich das Organ zur geplanten Maßnahme gar nicht geäußert hat. Dem Dienstgeber in einem derartigen Fall die Möglichkeit des Ausspruchs der Kündigung vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zu verwehren, stellte einen reinen Formalismus dar, der sachlich nicht gerechtfertigt werden könnte. Ein weiteres Zuwarten könnte lediglich zu einer (geringfügigen) Verschiebung der Maßnahme führen, die Interessen des durch die vom Gesetz geforderte Einschaltung der Personalvertretungsorgan geschützten Dienstnehmers aber nicht mehr fördern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118433Dokumentnummer
JJR_20040121_OGH0002_009OBA00004_04K0000_001