RS OGH 2004/1/23 8Ob144/03i, 7Ob7/04m, 10Ob26/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2004
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Norm

ABGB §212
ABGB §213
ABGB §271

Rechtssatz

Das Aufgabengebiet eines Kollisionskurators gemäß §271 ABGB ist keine "andere Angelegenheit" im Sinn des §212 Abs3 ABGB. Bedarf es nur einzelner Vertretungshandlungen liegt auch kein Fall der teilweisen Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß §213 ABGB vor.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 144/03i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 144/03i
    Veröff: SZ 2004/11
  • 7 Ob 7/04m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 7/04m
    Ähnlich; Beisatz: Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes -hier des §213 ABGB-voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugrenzen zuwiderlaufen. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als- wie bereits oben erwähnt-ein Rechtssatz, wonach der Jugendwohlfahrtsträger gemäß §213 ABGB aF subsidiär zum Kollisionskurator zu bestellen sei, nicht existiert. (T1)
  • 10 Ob 26/12i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 Ob 26/12i
    Auch; Veröff: SZ 2012/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118441

Im RIS seit

22.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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