Norm
ZPO §86Rechtssatz
Ein aus dem Stand ausgeschiedener Rechtsanwalt unterliegt nicht mehr der Disziplinargerichtsbarkeit, weshalb die Verhängung einer Ordnungsstrafe über ihn wegen beleidigender Ausfälle gegen das Gericht zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118418Dokumentnummer
JJR_20040123_OGH0002_0080OB00150_03X0000_001