RS OGH 2004/1/23 8Ob150/03x, 5Ob83/05z, 3Ob96/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2004
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Norm

ZPO §86

Rechtssatz

Ein aus dem Stand ausgeschiedener Rechtsanwalt unterliegt nicht mehr der Disziplinargerichtsbarkeit, weshalb die Verhängung einer Ordnungsstrafe über ihn wegen beleidigender Ausfälle gegen das Gericht zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118418

Dokumentnummer

JJR_20040123_OGH0002_0080OB00150_03X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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